Pflegeleistungen

Das Ziel der Pflegeversicherung ist es, allen pflegebedürftigen Personen mit körperlichen und kognitiven Einschränkungen durch umfangreiche Leistungen gerecht zu werden. Hier werden alle Pflegeleistungen, die Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad zustehen, gezeigt.

Unter Pflegeleistungen werden alle Leistungen verstanden, auf die Pflegeversicherte nach Überprüfung des tatsächlichen Unterstützungsbedarfs und bei Anerkennung eines Pflegegrads Anspruch haben. Die Pflegeversicherung als eine Teilkasko-Versicherung trägt grundlegende Pflege- und Betreuungsleistungen von Angehörigen, Betreuungskräften und professionellen Pflegekräften. Ziel der Pflegeleistungen ist es, die Pflege und Betreuung der Betroffenen zu erleichtern sowie ihre Selbstständigkeit und Lebensqualität fördern.

Anspruch auf Pflegeleistungen

Anspruch auf Pflegeleistungen haben Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad, die zuhause oder in Pflegeeinrichtungen versorgt werden.
Die Geld- und Sachleistungen sind zweckgebunden an die Pflege.

Die Zuschüsse der gesetzlichen und privaten Pflegekassen für die notwendige Betreuung und Pflege sowie Pflegehilfsmittel sind begrenzt bzw. gedeckelt.
Für Kosten, die auch ohne Pflegebedürftigkeit aufkommen, also insbesondere Wohnen und Essen, kommt die Pflegeversicherung nicht auf.

Über Ihre persönlichen Ansprüche auf Pflegeleistungen werden Sie auch in einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI informiert. Auf eine individuelle Pflegeberatung haben Versicherte (und deren Angehörige) einen Rechtsanspruch, wenn sie einen Pflegegrad beantragt haben und hilfsbedürftig sind.

Pflegeleistungen Tabelle

Alle anerkannt Pflegebedürftigen (ab Pflegegrad 1) haben Ansprüche auf Leistungen ihrer Pflegekassen. Die folgende Tabelle verschafft einen Überblick:

Leistungen Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
1. Pflegegeld (monatlich)
316 €
545 €
728 €
901 €
Pflegesachleistungen (monatlich)
(Leistungssatz seit 01.01.2022)
724 €
1.363 €
1.693 €
2.095 €
Tages- und Nachtpflege (monatlich)
689 €
1.298 €
1.612 €
1.995 €
Kurzzeitpflege (jährlich)
(Leistungssatz seit 01.01.2022)
1.774 €
1.774 €
1.774 €
1.774 €
Verhinderungspflege (jährlich)
1.612 €
1.612 €
1.612 €
1.612 €
Vollstationäre Pflege (monatlich)
770 €
1.262 €
1.775 €
2.005 €
Betreuungs- und Entlastungsleistungen
(monatlich)
125 €
125 €
125 €
125 €
125 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
(monatlich)
bis zu 40 €
bis zu 40 €
bis zu 40 €
bis zu 40 €
bis zu 40 €
Hausnotruf (monatlich)
25,50 €
25,50 €
25,50 €
25,50 €
25,50 €
Wohnraumanpassung (je Maßnahme)
4.000 €
4.000 €
4.000 €
4.000 €
4.000 €
Wohngruppenzuschuss (monatlich)
214 €
214 €
214 €
214 €
214 €

1. Pflegegeld

Pflegebedürftige erhalten ab Pflegegrad 2 monatliches Pflegegeld, wenn sie von ihren Angehörigen, Freunden oder anderen Privatbetreuern zuhause gepflegt werden. Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen erhalten kein Pflegegeld, da sich dort professionelle Kräfte der stationären Pflegeeinrichtung rund um die Uhr um sie kümmern.

5. Verhinderungspflege

Bei Krankheit oder Urlaub pflegender Angehöriger gewährt die Pflegekasse Zuschüsse für die Verhinderungspflege. Dafür stehen Pflegebedürftigen pro Jahr 1.612 Euro für bis zu sechs Wochen zur Verfügung. Bei Nichtnutzung von Kurzzeitpflege steigt der Anspruch für Verhinderungspflege sogar auf maximal 2.418 Euro für bis zu 42 Tage im Jahr an.

9. Hilfsmittel

Bei Bedarf und medizinischer Notwendigkeit gewährt die Pflegekasse die Erstattung für Hilfsmittel wie Gehhilfen, Rollatoren oder Rollstühle sowie weitere im Hilfsmittelverzeichnis aufgelistete erstattungsfähige Hilfsmittel. Eine Sonderrolle nehmen die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel ein.

11. Hausnotruf

Für einen Hausnotruf bezahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 monatlich 25,50 Euro für den laufenden Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.

Um das Sicherheitsgefühl zu erhöhen, legen sich viele ältere Menschen ein mobiles Notrufsystem zu. Im Gegensatz zum klassischen Hausnotruf können sie die mobile Variante nämlich auch außerhalb ihres Wohnbereichs nutzen. Mittlerweile gibt es viele Notruflösungen auf dem Markt. Welches Notrufsystem am besten zu Ihrer persönlichen Situation passt, können Sie in wenigen Schritten mit unserem kostenlosen Notruflotsen herausfinden.

2. Ambulante Pflegeleistungen (Pflegesachleistung)

Sachleistungen oder Pflegesachleistungen können Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad monatlich beanspruchen, wenn sie sich durch einen ambulanten Pflegedienst zu Hause pflegen und betreuen lassen. Diese Sachleistungen zur Vergütung seiner Dienstleistungen rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.

6. Stationäre Pflegeleistungen

Werden Pflegebedürftige stationär in einem Pflegeheim versorgt, so gewährt die Pflegekasse je nach anerkanntem Pflegegrad unterschiedlich hohe Zuschüsse.

10. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gewährt die Pflegekasse monatlich bis zu 40 Euro. Dazu gehören Artikel wie beispielsweise Desinfektionsmittel, Handschuhe und Bettschutzunterlagen. Anders als bei den klassischen Hilfsmitteln wird kein Rezept benötigt. Es genügt ein Antrag bei der Pflegekasse.

12. Zuschüsse für Wohnraumanpassung

Falls die Wohnung des Pflegebedürftigen barrierearm oder barrierefrei umgebaut wird, gewährt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro einmalig für alle Maßnahmen der Barrierereduzierung in Form der Wohnraumanpassung. Wenn sich der Hilfebedarf, also z. B. der Grad der Pflegebedürftigkeit des Versicherten ändert, gewährt die Kasse diesen Zuschuss u. U. erneut bzw. mehrmals.

3. Tages- und Nachtpflege

Auch für die Tagespflege und Nachtpflege erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 die ambulanten Pflegesachleistungen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.

7. Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Haben Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad ihren monatlichen Anspruch auf Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft, können Sie bis zu 40 Prozent des Anspruchs auf Pflegesachleistungen alternativ für Betreuungs- und Entlastungsleistungen ausgeben (vgl. § 45 b SGB XI, s. Quelle 3).

Dies sind z. B. haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleitung oder Betreuung bei Demenz. Die Voraussetzung ist, dass der Anbieter dieser Dienstleistungen dafür von der Pflegekasse zugelassen ist. Dies sollten Sie als pflegender Angehöriger im Vorfeld überprüfen.

13. Wohngruppenzuschuss

Wird der Pflegebedürftige in einer ambulant betreuten Wohngruppe wie einer Senioren-WG versorgt, so zahlt die Pflegekasse für bis zu vier Bewohner einen Einrichtungszuschuss von einmalig jeweils 2.500 Euro (Höchstförderung pro WG: 10.000 Euro).

Zusätzlich können ebenfalls höchstens vier Bewohner monatlich je 214 Euro Zuschuss zur Beschäftigung einer gemeinsamen Organisationskraft sowie einmalig jeweils 4.000 Euro für den barrierefreien Umbau ihrer Wohnung (Höchstförderung pro WG: 16.000 Euro) beanspruchen.

4. Kurzzeitpflege

Nach Klinikaufenthalten kann die Kurzzeitpflege von Pflegebedürftigen vorübergehend Entlastung schaffen. Dafür stehen Pflegebedürftigen pro Jahr 1.774 Euro für bis zu acht Wochen zur Verfügung. Bei Nichtnutzung von Verhinderungspflege erhöhen sich die jährlichen Zuschüsse für Kurzzeitpflege sogar auf maximal 3.386 Euro für bis zu 56 Tage.

8. Kombinationsleistung

Eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistungen können Pflegebedürftige beziehen, wenn sie sowohl von Angehörigen oder Freunden als auch von einem professionellen Pflegedienst bzw. in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung versorgt werden und zu Hause leben.

Wenn also bspw. nur 20 Prozent der Pflegesachleistungen des ambulanten Dienstes benötigt werden, weil Grundpflege und Haushaltsführung durch Freunde und Angehörige erledigt werden, erhält der Pflegebedürftige noch 80 Prozent Pflegegeld.

14. Pflegeleistungen durch Angehörige (Pflegekurse)

Übernehmen Angehörige oder ehrenamtliche Pfleger Leistungen in der Betreuung, so haben sie gemäß § 45 SGB XI Anspruch auf kostenlose Pflegekurse. Die vollständigen Kosten hierfür trägt die Pflegeversicherung.

In diesen Kursen werden Grundlagen des Pflegewissens für pflegende Angehörige vermittelt und es besteht die Möglichkeit zum Austausch mit anderen pflegenden Angehörige, was für viele sehr wertvoll ist.

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf folgende Pflegeleistungen:

  • Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro pro Monat, der für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden kann.
  • Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 25,50 Euro für die monatlichen Betriebskosten sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat.
  • Zuschüsse zur Wohnraumanpassung von bis zu 4.000 Euro.
  • Wohngruppenförderung sowie Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige.
INFO
Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Überblick
  • Betreuung in niedrigschwelligen Betreuungsgruppen für Demenzkranke, durch familienentlastende Dienste oder gerontopsychiatrischen Zentren
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen eines ambulanten Pflegedienstes
  • Betreuung in der Tages- und Nachtpflege, wenn die Höchstbeträge bereits verbraucht sind
  • Betreuung in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung zum Beispiel, um die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu decken
  • Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer Pflegekasse, welche Angebote erstattet werden.

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf folgende Pflegeleistungen:

  • Pflegegeld in Höhe von 316 Euro pro Monat bei häuslicher Pflege und ohne die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes.
  • Pflegesachleistungen von monatlich 724 Euro bei Pflege durch einen professionellen Pflegedienst.
  • Kombinationsleistung: Falls der Pflegebedürftige einen ambulanten Pflegedienst benötigt, wird dieser als Sachleistung von der Pflegekasse finanziert. Nimmt er die ihm zustehende Pflegesachleistung nur teilweise in Anspruch, steht ihm daneben ein anteiliges Pflegegeld zu.
  • Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Höhe von 689 Euro pro Monat.
  • Leistungen für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim in Höhe von 770 Euro pro Monat.
  • Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr plus maximal 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
  • Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
  • Zuschüsse zur Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro.
  • Zuschüsse zum Hausnotruf (25,50 Euro monatlich für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation).
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40 pro Monat.
  • Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen sowie Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige.
TIPP
Bis zu 40 Prozent als Entlastungsleistung nutzen

Schöpfen Pflegebedürftige den gesamten Anspruch für Pflegesachleistungen nicht ganz aus, können Sie bis zu 40 Prozent dieses Betrags für Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwenden. Diese Möglichkeit wird Umwandlungsanspruch genannt.

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf folgende Pflegeleistungen:

  • Pflegegeld: 545 Euro pro Monat, wenn Pflegebedürftige zuhause versorgt werden.
  • Pflegesachleistungen: 1.363 Euro pro Monat, wenn Pflegebedürftige durch einen professionellen Pflegedienst versorgt werden.
  • Kombinationsleistung: Das Pflegegeld kann mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Wird die Pflegesachleistung nicht voll ausgeschöpft, kann der Pflegebedürftige zusätzlich anteiliges Pflegegeld beziehen.
  • Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Höhe von 1.298 Euro pro Monat.
  • Leistungen für die stationäre Pflege im Pflegeheim: 1.262 Euro pro Monat.
  • Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr plus maximal 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
  • Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
  • Zuschüsse zur Wohnraumanpassung: einmalig bis zu 4.000 Euro.
  • Zuschüsse zum Hausnotruf (25,50 Euro monatlich für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation).
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat.
  • Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen sowie Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige.

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 haben Anspruch auf folgende Pflegeleistungen:

  • Pflegegeld in Höhe von 728 Euro pro Monat, sofern der Pflegebedürftige zuhause gepflegt wird und keinen Pflegedienst in Anspruch nimmt.
  • Pflegesachleistungen in Höhe von 1.693 Euro pro Monat, sofern Pflegebedürftige in der Häuslichkeit durch einen professionellen Pflegedienst versorgt werden.
  • Kombinationsleistung: Wenn ein Pflegedienst in Anspruch genommen wird, wird dieser als Sachleistung von der Pflegekasse bezahlt. Je nachdem, wie hoch die Kosten für den Pflegedienst sind, kann der Restbetrag als reduziertes Pflegegeld ausgezahlt werden.
  • Leistungen für die stationäre Versorgung im Pflegeheim: 1.775 Euro pro Monat.
  • Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Höhe von 1.612 Euro pro Monat.
  • Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro pro Monat, der für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden kann.
  • Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro pro Jahr plus maximal 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
  • Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
  • Bis zu 4.000 Euro für Maßnahmen der Wohnraumanpassung.
  • Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 25,50 Euro monatlich für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Anschlusskosten.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat.
  • Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen sowie Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige.

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 haben Anspruch auf folgende Pflegeleistungen:

  • 901 Euro Pflegegeld pro Monat für die häusliche Pflege, wenn der Pflegedürftige keine Leistungen eines Pflegedienstes beansprucht.
  • 2.095 Euro Pflegesachleistungen pro Monat für die ambulante Pflege durch einen professionellen Pflegedienst.
  • Kombinationsleistung: Die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst übernimmt die Pflegekasse als Pflegesachleistung. Wird der Höchstbetrag an möglicher Pflegesachleistung nicht vollständig in Anspruch genommen, kann ein Pflegebedürftiger im Rahmen der Kombinationspflege anteilig Pflegegeld ausgezahlt bekommen.
  • 2.005 Euro pro Monat für die stationäre Versorgung im Pflegeheim.
  • 1.612 Euro pro Monat für die Betreuung und Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege.
  • 125 Euro pro Monat als Entlastungsbeitrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
  • 1.612 Euro pro Jahr für die Verhinderungspflege plus maximal 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
  • 1.774 Euro pro Jahr für die Kurzzeitpflege plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
  • Bis zu 4.000 Euro für Maßnahmen der Wohnraumanpassung.
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 25,50 Euro monatlich für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Anschlusskosten.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 40 Euro pro Monat.
  • Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen sowie Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige.

Was kosten Pflegeleistungen?

In Deutschland gibt es über 13.000 ambulante Pflegedienste und mehr als 13.000 Alten- und Pflegeheime. Die Preise variieren stark, je nach Ausstattung, dem Service-Standard und Angeboten vor Ort.

pflege.de verzichtet daher bewusst darauf, Ihnen konkrete Preisübersichten zu präsentieren. Denn die Preise von ambulanten Pflegediensten sowie die Eigenanteile für Bewohner von Wohngruppen, Tages- und Nachtpflegen sowie Alten- bzw. Pflegeheimen unterscheiden sich erheblich voneinander je nach Bundesland, Region und Ausstattung der Einrichtung.

Kosten für Pflegeheime

Da die Pflegeversicherung nur eine Teilkasko-Versicherung ist, haben Pflegebedürftige für ihre Versorgung in Alten- und Pflegeheimen sowie in Tages- und Nachtpflege-Einrichtungen Eigenanteile zu tragen – etwa für Unterkunft, Verpflegung und anteilige Investitionskosten. Eine gute finanzielle Pflegevorsorge macht sich daher im Alter bezahlt, egal ob im Rahmen von privaten Pflegezusatzversicherungen oder Pflege-Bahr.

Für Hartz-IV-Empfänger übernimmt diese Eigenanteile das zuständige Sozialamt. In Wohngruppen und Wohngemeinschaften fallen Bruttomiete, eine Pauschale für Verpflegung, häufig Pauschalen für die 24-Stunden-Versorgung und Eigenanteile an den Pflegekosten des gewählten ambulanten Pflegedienstes an.

Kosten für Pflegeheime

Da die Pflegeversicherung nur eine Teilkasko-Versicherung ist, haben Pflegebedürftige für ihre Versorgung in Alten- und Pflegeheimen sowie in Tages- und Nachtpflege-Einrichtungen Eigenanteile zu tragen – etwa für Unterkunft, Verpflegung und anteilige Investitionskosten. Eine gute finanzielle Pflegevorsorge macht sich daher im Alter bezahlt, egal ob im Rahmen von privaten Pflegezusatzversicherungen oder Pflege-Bahr.

Für Hartz-IV-Empfänger übernimmt diese Eigenanteile das zuständige Sozialamt. In Wohngruppen und Wohngemeinschaften fallen Bruttomiete, eine Pauschale für Verpflegung, häufig Pauschalen für die 24-Stunden-Versorgung und Eigenanteile an den Pflegekosten des gewählten ambulanten Pflegedienstes an.

Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen

Auch die Kosten für Pflegesachleistungen variieren von Bundesland zu Bundesland. Der Gesetzgeber hat mit § 90 SGB XI (s. Quelle 4) jedoch eine Grundlage für die Vergütung ambulanter Leistungen geschaffen, an die sich alle Pflegedienste halten müssen. Demnach muss die Vergütung leistungsgerecht sein, den Bemessungsgrundsätzen nach § 89 (s. Quelle 5) entsprechen und hinsichtlich ihrer Höhe regionale Unterschiede berücksichtigen.

INFO

Preisorientierung für Pflegeheime
Vergleichen Sie die Preise der geeigneten Pflegeeinrichtungen in Ihrer Region sowie die Höhe der Zuzahlungen für den Betroffenen ausführlich, bevor Sie sich im Einvernehmen mit ihrem pflegebedürftigen Familienmitglied entscheiden. Gute Wohngruppen, Tagespflege-Einrichtungen und Pflegeheime bieten Interessenten ein kostenloses oder vergünstigtes Probewohnen an, damit sie die Einrichtung selbst kennenlernen und entscheiden können, ob sich der Pflegebedürftige darin wohlfühlen wird.

Gäste von Tages- oder Nachtpflege-Einrichtungen zahlen im Vergleich zu WG- oder Heim-Bewohnern die geringsten Eigenanteile, da sie dort nur für einige Stunden versorgt werden, ansonsten aber zu Hause leben.

Pflegeleistungen beantragen

Wer Leistungen der Pflegeversicherung beziehen will, muss zunächst bei der Pflegekasse einen Antrag auf Pflegegrad stellen. Dies erfolgt über die Pflegekasse. Ein Kontakt kann auch über Ihre Krankenkasse erfolgen.

Nach Antragstellung kommt ein Gutachter des MDK (bei gesetzlich Versicherten) bzw. von MEDICPROOF (bei privat Versicherten) zu Besuch, um sich ein Bild über den Zustand des Pflegebedürftigen zu machen. Er entscheidet dabei über die Anerkennung von Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung über die Zuteilung eines Pflegegrads und die damit verbundene Bewilligung von Pflegeleistungen.

Widerspruch und Erhöhung von Pflegeleistungen

Wer mehr Leistungen der Pflegeversicherung erhalten will als ihm seine Pflegekasse durch Genehmigung eines Pflegegrads zugestanden hat, muss  gegen diesen Bescheid der Kasse Widerspruch einlegen. Mit einer guten Begründung und einem ärztlichen Gutachten kann es Ihnen gelingen, einen höheren Pflegegrad und damit mehr Leistungen genehmigt zu bekommen, als die Pflegekasse zunächst zubilligen wollte.

TIPP
Lassen Sie sich von Experten beim Widerspruch unterstützen

Eine gute Begründung des Widerspruchs ist entscheidend, ob der Antrag auf höhere Pflegeleistungen doch noch durchgesetzt werden kann. Erfahrene Experten bieten Versicherten und ihren Familien den Service, diese Begründung für sie zu übernehmen und den Widerspruch durchzusetzen. Die Erfolgsquote ist dabei nach guter Ausgangslage sehr hoch.

Pflegeleistungen mit Beihilfe

Für beihilfeberechtigte Personen, in der Regel Beamte und deren Angehörige, gelten im Pflegefall besondere Bedingungen, die sich aus den Versorgungsansprüchen gegenüber dem Dienstherrn ergeben. Denn der Dienstherr bezahlt für diese Beamten keinen Beitrag zur Krankenversicherung, sondern er leistet finanzielle Unterstützung im Rahmen der sog. Beihilfe und beteiligt sich damit direkt an den Kosten im Krankheits- und Pflegefall.

Daher müssen beihilfeberechtigte Personen im Pflegefall die benötigten Pflegeleistungen immer bei der Pflegeversicherung und zusätzlich auch bei der zuständigen Beihilfestelle beantragen. Die Pflegeversicherung der Beamten und Versorgungsempfänger trägt immer nur einen Teil der Pflegekosten, unabhängig davon, ob die Person gesetzlich oder privat versichert ist. Der Rest wird über die Beihilfe gedeckt.

Dazu kommt, dass die Pflegeleistungen für Beamte und deren beihilfeberechtigte Angehörige sich nicht nur nach dem SGB XI richten, sondern zusätzlich auch nach dem jeweils anzuwendenden Beihilferecht. Beihilferecht ist Länderrecht und kann je nach Bundesland des Dienstherrn unterschiedliche Leistungskataloge vorsehen.

Bundesbeamte, Eisenbahner und Postbeamte haben ebenfalls eigene Rechtsgrundlagen für ihren Beihilfeanspruch. Die Leistungskataloge berücksichtigen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Bediensteten und variieren nicht nur bei den Erstattungssätzen, es finden sich dort mitunter auch eigene Hilfsmittelkataloge und besondere Regelungen für die stationäre Pflege.

Bezieher von Witwenrenten sollten unbedingt prüfen, ob sie einen Beihilfeanspruch haben. Auch in diesem Falle ist ein Teil der Leistungen bei der Beihilfestelle zu beantragen, denn die Pflegeversicherung erbringt nur ihren Teil der Leistungen.

Beamte kennen in der Regel ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn. Wer sich in den einzelnen Regelungen seines Beihilferechts nicht bis ins Detail auskennt, kann sich der Hilfe eines Beihilfeberaters versichern. Dieser hilft auch Angehörigen, die sich mit dem Beihilferecht nicht auskennen und erstmalig mit dem Thema Beihilfe konfrontiert werden.